Finanzordnung

§ 1 Allgemeines

  1. Die Kassenführung des Schachkreises Rhein-Wupper (SRW) wird durch die Finanzordnung geregelt.
  2. Das Finanzjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres.

§ 2 Beiträge

  1. Zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Zwecke erhebt der SRW von seinen Mitgliedern einen Beitrag, der sich aus zwei Anteilen zusammensetzt:

    a) der dem SRW zur eigenen Verwendung bestimmten Anteil

    b) der an die übergeordneten Organisationen abzuführende Beitrag (durchlaufende Posten).

    Die Höhe der Beiträge zu Buchstabe a) wird getrennt nach Altersklassen entsprechend den Bestimmungen des Deutschen Schachbundes von der Kreisversammlung festgelegt.

  2. Maßgebend für die Berechnung ist die Zahl der Einzelmitglieder am 01.01. des laufenden Jahres, die vom Schachbund NRW ermittelt wird.
  3. Die Beiträge sind kassenwirksam spätestens bis 25. Februar für das erste Halbjahr und bis zum 25. Juli für das zweite Halbjahr zu entrichten. Der Beitrag für das erste Halbjahr beträgt 60 % des Jahresbeitrages des Vorjahres. Der Rechnungsführer des SRW erstellt spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages für das zweite Halbjahr eine Rechnung unter Berücksichtigung der bis dahin eingegangenen Zahlungen.
  4. a) Sind Vereine mit ihrer Zahlungsverpflichtung im Verzug, so ruhen die Rechte aus Satzung und Ordnungen für die Dauer des Rückstandes.

    b) Eine rückständige Zahlung wird nach einer Woche durch den Rechnungsführer einmalig angemahnt. Ist eine Mahnung erforderlich, wird ein Säumniszuschlag von 5 % des fälligen Betrages erhoben.

    c) Wird der Betrag auch nach Mahnung nicht überwiesen, kann der Verein vom Turnierausschuss bis zur endgültigen Zahlung gesperrt werden.

    d) Der Rechnungsführer hat einen weiteren Säumniszuschlag von 5 % des fälligen Beitrages zu berechnen, wenn bis zum 20.03. bzw. 20.08. keine Überweisung des Rückstandes erfolgt ist.

    e) Für längere Beitragsrückstände gilt § 4 Buchstabe a) und d) der Satzung.

§ 3 Kassenführung

  1. Verantwortlich für die Kassenführung ist der Rechnungsführer.
  2. Die Geschäftsvorfälle sind nach den Regeln der Buchführung vollständig zu erfassen. Über den Vorfall muss ein Beleg vorliegen; es darf keine Buchung ohne Beleg vorgenommen werden.
  3. Mit den Einnahmen werden alle durch die Satzung bestimmten Ausgaben bestritten.
  4. Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit bargeldlos über Konto abzuwickeln. Die Einrichtung eines Sparkontos richtet sich nach dem Kassenbestand. Ein Barbetrag ist auf den notwendigen Umfang zu beschränken.
  5. Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein. Sie sind unverzüglich vorzunehmen.
  6. Der Rechnungsführer hat am Ende des Rechnungsjahres die Konten abzuschließen und den Jahresabschluss zu erstellen. Dieser ist dem Vorsitzenden und den Kassenprüfern bis Ende Februar vorzulegen, und letztere sind schriftlich um Überprüfung zu ersuchen.
  7. a) Vor der Kreisversammlung ist die Kassenführung durch zwei gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und erstatten der Kreisversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

    b) Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit, die Kassenunterlagen und auf die Einhaltung der Bestimmungen der Finanzordnung.

    c) Die Prüfung der vom Rechnungsführer separat verwalteten eigenständigen Jugendkasse ist rechtzeitig vor der jeweiligen Versammlung (Jugend- bzw. Kreisversammlung) gemeinsam von den gewählten Kassenprüfern der Senioren und der Jugend vorzunehmen.

§ 4 Etat

  1. Der Rechnungsführer stellt jeweils bis Ende Februar den Jahresbericht zusammen und schlägt für die Vorstandssitzung zur Vorbereitung der Kreisversammlung den neuen Etat vor.
  2. Der Etat ist durch den Vorstand zu beraten und der Kreisversammlung zur Verabschiedung vorzulegen.

§ 5 Kostenerstattung

  1. Die Tätigkeit aller Vorstands- und Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich.
  2. a) Für die Teilnahme an Sitzungen übergeordneter Verbände außerhalb des Gebietes des SRW werden Fahrtkosten in Höhe der 2. Klasse der Deutschen Bahn oder eines anderen öffentlichen Verkehrsmittels erstattet.

    b) Für die Fahrt mit dem eigenen PKW werden EUR 0,30 pro Kilometer erstattet.

    c) Bei längerer Abwesenheit einschließlich An- und Abreise gelten für Verpflegung und gegebenenfalls Unterkunft folgende Sätze:

       8 bis 14 Stunden	= EUR  6,00
    14 bis 24 Stunden = EUR 12,00
    über 24 Stunden = EUR 24,00
    Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass nicht der einladende Verband selber diese Kosten trägt.
  3. Reisekosten für die Einzel- und Mannschaftskämpfe werden nicht gezahlt.

§ 6 Jubiläumszuwendung

Der SRW gratuliert den angeschlossenen Vereinen zu Vereinsjubiläen mit Geldgeschenken in folgender Höhe:

10-jähriges Bestehen mit	50 €
25-jähriges Bestehen mit 125 €
50-jähriges Bestehen mit 250 €
75-jähriges Bestehen mit 375 €
100-jähriges Bestehen mit 500 €
125-jähriges Bestehen mit 625 €
150-jähriges Bestehen mit 750 €

§ 7 Gültigkeit

  1. Diese Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung des SRW.
  2. Sie tritt mit dem Tage ihrer Annahme auf der Kreisversammlung am 27. Mai 2002 in Kraft. §6 tritt mit Wirkung ab 27.05.2009 in Kraft.