Geschäftsordnung

§ 1 Einberufung

Die Kreisversammlungen werden satzungsgemäß vom Vorsitzenden einberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Sie ist nach den Erfordernissen der Geschäftsführung und nach den Bestimmungen der Satzung aufzustellen. Die rechtzeitig einberufene Kreisversammlung ist stets beschlussfähig. Wird von der Versammlung festgestellt, dass die Einberufung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, kann die Durchführung der Versammlung von den Anwesenden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Derart gefasste Beschlüsse treten jedoch erst in Kraft, wenn die nicht anwesenden Vereine nachträglich zustimmen.

§ 2 Durchführung

  1. Die Kreisversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind sämtliche Mitglieder der dem SRW angehörigen Vereine. Die Stimmberechtigung ergibt sich aus der Satzung.
  2. Für jede Kreisversammlung ist eine Anwesenheitsliste in Umlauf zu setzen.
  3. Die Kreisversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide abwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  4. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Versammlung zu befragen, ob die Einladung fristgerecht ist und ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen.
  5. Die Reihenfolge der Tagesordnung kann durch Versammlungsbeschluss geändert werden.
  6. Der Versammlungsleiter kann Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Versammlung ausschließen, wenn die ordnungsmäßige Erledigung der Tagesordnung ein solches Vorgehen erfordert.

§ 3 Anträge

  1. Anträge können von den Vereinen, den Delegierten, den Ehrenmitgliedern, dem Turnierausschuss und den Mitgliedern des Vorstandes eingebracht werden. Grundsätzlich sollen Anträge schriftlich gestellt werden und spätestens vier Wochen vor der Kreisversammlung beim Einberufer vorliegen.
  2. Später erfolgende Anträge bedürfen als "Dringlichkeitsanträge" zu ihrer Behandlung der 2/3 Mehrheit der Versammlung. Wird die Mehrheit nicht erreicht, sind die Anträge auf der nächsten Kreisversammlung zu behandeln.
  3. Satzungsänderungsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
  4. Über Probleme, die unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" diskutiert werden, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
  5. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit während der Kreisversammlung gestellt werden. Sie sind ebenso vordringlich zu behandeln wie Anträge auf "Schluss der Debatte".

§ 4 Wortmeldungen und Redezeiten

  1. Zu den anstehenden Tagesordnungspunkten erteilt der Versammlungsleiter das Wort. Wortmeldungen werden vom Versammlungsleiter entgegengenommen; er ruft die Redner in der Reihenfolge der Wortmeldungen auf.
  2. Grundsätzlich werden nur die stimmberechtigten Teilnehmer als Redner zugelassen. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit das Wort ergreifen.
  3. Redner, die nicht zur Sache sprechen, sind vom Vorsitzenden zu ermahnen; gegebenenfalls ist ihnen das Wort zu entziehen.
  4. Die Redezeit kann vom Vorsitzenden bzw. von der Versammlung begrenzt werden.
  5. Liegt ein Beschluss auf "Schluss der Debatte" vor, dürfen Wortmeldungen nicht mehr angenommen werden. Die noch vorliegenden Wortmeldungen sind zu verlesen und zu Ende zu bringen.

§ 5 Abstimmungen

  1. Die vorliegenden Anträge sind vom Versammlungsleiter grundsätzlich in der Reihenfolge zur Abstimmung zu stellen, in der sie eingebracht wurden.
  2. Liegen mehrere Anträge zur gleichen Sache vor, ist über den weitestgehenden Antrag zuerst zu entscheiden.
  3. Während der Beratung können noch Anträge zur Verbesserung des Wortlauts des vorliegenden Antrags eingebracht werden. Ist der Antrag zur Abstimmung gestellt, kann nur noch zur Geschäftsordnung das Wort erteilt werden.
  4. Bei allen Abstimmungen sind die satzungsgemäß notwendigen Mehrheitsverhältnisse und ein eventuell ruhendes Stimmrecht zu prüfen.

§ 6 Protokollführung

  1. Über den Verlauf der Kreisversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es soll den wesentlichen Inhalt der Kreisversammlung in knapper Form darstellen. Beschlüsse sind im Wortlaut und Abstimmungsergebnisse nach Ja- und Nein-Stimmen festzuhalten. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  2. Protokollführer ist der Schriftführer des Vorstandes. Ist er abwesend, wird er durch ein vom Versammlungsleiter zu bestimmendes Vorstandsmitglied vertreten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  3. Das Protokoll ist den Vereinen, den Ehrenmitgliedern, dem Turnierausschuss-Vorsitzenden und den Mitgliedern des Vorstandes innerhalb von acht Wochen nach der Kreisversammlung zuzustellen.
  4. Einwände gegen das Protokoll sind schriftlich beim Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach Zustellung zu erheben. Ist der Einwand berechtigt, ist das Protokoll unverzüglich zu berichtigen. Besteht über die Berechtigung des Einwands Unklarheit, ist der Sachverhalt auf der nächsten Kreisversammlung zu klären.
  5. Werden Einwände gegen das Protokoll nicht erhoben, gilt es einen Monat nach Absendung als genehmigt.

§ 7 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung des Schachkreises Rhein-Wupper und tritt am Tage ihrer Annahme auf der Kreisversammlung am 8. Juni 1988 in Kraft.