Ordnung zur Verleihung ehrender Auszeichnungen

§ 1 Zu ehrender Personenkreis

  1. Der Schachkreis Rhein-Wupper (SRW) ehrt auf Antrag

    a) des erweiterten Vorstandes Personen, die sich um den Schachsport innerhalb des SRW besonders verdient gemacht haben,

    b) der angeschlossenen Vereine und nach Beschluss des erweiterten Vorstandes Personen, die sich um den Schachsport in den Vereinen besonders verdient gemacht haben.

  2. Die auszuzeichnenden Personen müssen der Ehrung würdig und zu ihrer Annahme bereit sein.
  3. Bei allen Abstimmungen über ehrende Auszeichnungen gelten Stimmenthaltungen als Gegenstimmen.
  4. Die Bekanntgabe der vom erweiterten Vorstand beschlossenen Ehrungen erfolgt auf der nachfolgenden Kreisversammlung.

§ 2 Ehrungen

  1. Der SRW kann folgende Ehrungen vornehmen

    a) Ehrenvorsitz

    b) Ehrenmitgliedschaft

    c) Ehrennadel des SRW

    d) Ehrennadel mit Silberkranz

    e) Ehrennadel mit Goldkranz

  2. Der Ehrenvorsitz darf nur Personen angetragen werden, die bereits als Vorsitzende des SRW tätig waren. Damit ist gleichzeitig die Auszeichnung mit der Ehrennadel in Gold verbunden.
  3. Auf Beschluss des erweiterten Vorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft an verdienstvolle Schachfreunde verliehen werden. Es soll jeweils eine genaue Prüfung vorgenommen werden, damit der hohe Wert dieser Auszeichnung erhalten bleibt.
  4. Auf schriftlichen Antrag eines Vereins oder des Vorstandes werden auf Beschluss des erweiterten Vorstandes

    a) ab 40jähriger Zugehörigkeit zum Verein oder SRW die Ehrennadel in Gold,

    b) ab 25jähriger Zugehörigkeit die Ehrennadel in Silber verliehen.

    Darüber hinaus können von Vereinen und vom Vorstand Personen zur Verleihung in verschiedenen Stufen vorgeschlagen werden, die sich in schachsportlicher Hinsicht oder in verdienstvoller Arbeit in Vereinen oder übergeordneten Gremien besonders ausgezeichnet haben.

  5. Voraussetzung für die Verleihung der Goldenen Ehrennadel ist, daß der Betreffende seit mindestens 5 Jahren Träger der Silbernen Ehrennadel ist. Bei besonders verdienten Auszuzeichnenden kann der erweiterte Vorstand mit mindestens 2/3 Mehrheit eine Ausnahme machen.
  6. Die Kosten trägt in jedem Falle der Antragsteller. Die Nadeln werden vom SRW geliefert und in Rechnung gestellt:

    a) einfache Ehrennadel Euro 2,50 pro Stück

    b) Ehrennadel mit Silber oder Goldrand Euro 4,20 pro Stück

§ 3 Gültigkeit

Diese Ordnung ist Bestandteil der Satzung des SRW. Sie tritt am Tage ihrer Annahme auf der Kreisversammlung am 8. Juni 1988 in Kraft.